{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2009-18_2009-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1650&type=1563347022&cHash=aee74ff9f9d7bde424f1d9f5c3d0477c", "Checksum": "0ac36c60ccb75214adb77f05f69ca735"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2009.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.09.2009 BF.2009.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 ZGB: Stimmt der sorgeberechtigte Elternteil einer Fremdplatzierung des Kindes zu, so ist ein Obhutsentzug erst geboten, wenn sein Verhalten als unberechenbar erscheint (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September 2009, BF.2009.18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:29:26", "Checksum": "a94e99e182d5248abce9ca7fc7f3a425", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.09.2009 BF.2009.18\nRegeste:\nArt. 310 ZGB: Stimmt der sorgeberechtigte Elternteil einer Fremdplatzierung des Kindes zu, so ist ein Obhutsentzug erst geboten, wenn sein Verhalten als unberechenbar erscheint (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September 2009, BF.2009.18).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2009.18\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 22.09.2009\nEntscheiddatum: 22.09.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.09.2009\nArt. 310 ZGB: Stimmt der sorgeberechtigte Elternteil einer Fremdplatzierung\ndes Kindes zu, so ist ein Obhutsentzug erst geboten, wenn sein Verhalten\nals unberechenbar erscheint (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September\n2009, BF.2009.18).\n\nSachverhalt:\n\nEin elfjähriges Mädchen steht in der Obhut des Vaters, lebt aber seit mehreren Jahren\nin einer Pflegefamilie. Der Vater kündigte überraschend den Pflegevertrag und teilte\nmit, er wolle das Kind bei sich aufnehmen. Darauf wurde ihm die Obhut entzogen.\nDagegen erhebt der Vater Berufung.\n\nAus den Erwägungen:\n\nFür die Aufhebung der elterlichen Obhut müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein\n(Art. 310 Abs. 1 ZGB): Zum einen muss das Kindeswohl gefährdet sein. Zum anderen\nmuss ein Obhutsentzug das geeignete Mittel sein, um diese Gefahr abzuwenden. Eine\nsolche Massnahme ist im Sinne der Subsidiarität grundsätzlich nicht geboten, solange\nder obhutsberechtigte Elternteil mit der Platzierung des Kindes in einem Heim oder\neiner Pflegefamilie einverstanden ist. Wenn er aber seine Meinung wiederholt ändert\nund sich damit unberechenbar verhält, kann es notwendig werden, ihm die Obhut zu\nentziehen (Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut, ZVW 1995, 121, 132; Häfeli, Die\nAufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, ZVW 2001, 111, 114). Hier wollte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Vater zunächst mit dem Kind zusammenleben. Dann behauptete er, dass er nur\neine Umplatzierung verlangt habe. Schliesslich erklärte er, dass er nichts gegen die\nWeiterführung des bisherigen Pflegeverhältnisses einzuwenden habe.\n\nDie Tochter wurde von der Vormundschaftsbehörde angehört. Sie meinte, sie komme\nmit dem Vater gut aus, es sei aber doch besser, wenn er nicht \"alles machen kann\"\nund wenn sie wisse, wo sie lebe und wer für sie sorge. Dieses Bedürfnis nach stabilen\nVerhältnissen und insbesondere nach Sicherheit, in ihrer jetzigen Familie bleiben zu\ndürfen, ist ernst zu nehmen. Hinzu kommt, dass sich die Lage des Vaters im Laufe des\nVerfahrens nicht gefestigt hat. Er leidet nach wie vor an Suchtproblemen, verweigert\njede Zusammenarbeit mit dem Beistand und hat zudem kürzlich seine Arbeitsstelle\nverloren.\n\nEine Kindesschutzmassnahme ist unter diesen Umständen auch nach dem Widerruf\nder Kündigung des Pflegevertrags erforderlich. Daran vermag der Einwand des Vaters,\nihm sei eine Rücknahme ja schon nach Art. 310 Abs. 3 ZGB verwehrt, nichts zu ändern.\nDiese Bestimmung kann einen lückenlosen Schutz des Kindes gerade nicht\ngarantieren. Befindet sich das Kind an einem Pflegeplatz und soll es auch gegen den\nWillen des zuständigen Elternteils dort bleiben können, so muss diesem die Obhut\nentzogen werden (ZVW 1993, 71 f.). Sonst stünde es dem Vater jederzeit frei, das Kind\nzu sich nehmen. Die Vormundschaftsbehörde könnte eine solche Unterbrechung der\nKontinuität nicht verhindern, sondern müsste sich darauf beschränken, nachträglich\neine Rückführung an den Pflegeplatz anzuordnen (vgl. Häfeli, ZVW 2001, 116).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}