© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 129 III 7 = Pra 2003 Nr. 85, E. 3.1 m.w.H.). Da die Ehefrau eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und der Ehemann von Altersrenten lebt, bedeutet diese Gleichbehandlung, dass der Grundbetrag im Bedarf des Ehemanns den Lebenskosten nach den Ergänzungsleistungen zu entsprechen hat, mithin Fr. 1'560.– beträgt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2