Bei der Scheidung lebten beide Eheleute von einer IV-Rente. Der Ehemann bezog ausserdem eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Das Gericht nahm an, diese Rente verändere sich mit der Pensionierung des Ehemanns nicht und sprach der Ehefrau daher unbefristeten, nachehelichen Unterhalt zu. Mit Erreichen des AHV-Alters wurde die Rente des Ehemanns aber empfindlich gekürzt. Er ersuchte deshalb darum, den nachehelichen Unterhalt aufzuheben. Aus den Erwägungen: