Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Krankheitskosten der Ehefrau, ist doch nicht erstellt, dass diese regelmässig anfallen. Auch die Kosten für die Zahnbehandlung des Vaters werden nicht in den Bedarf aufgenommen, da die medizinische Notwendigkeit nicht belegt ist. Ebenso werden praxisgemäss die Steuern nicht berücksichtigt (Bühler, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, 655). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2