Damit soll wenigstens einer Seite der Gang zum Sozialamt erspart bleiben, zumal der Anspruch der neuen Familie auf Sozialhilfe fraglich wäre. Immerhin ist aber zu beachten, dass die Ehefrau die finanziellen Verbindlichkeiten des Partners kannte und ihn bei deren Erfüllung unterstützen muss (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 N 29 und Art. 129 ZGB N 11). Die Ehefrau ist demnach in die Notbedarfsberechnung mit einzubeziehen. Ihr kann kein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte