Aus den Erwägungen: Ob das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für das voreheliche Kind zu wahren ist, ist bis heute nicht ganz geklärt. In der Regel wird dies aber angenommen (KGer SG, FamPra.ch 2008, 190; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, N 08.05; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler [Hrsg.], Dritte Schweizer Familienrechtstage, 3, 22; anders noch BGE 127 III 68, 70). Damit soll wenigstens einer Seite der Gang zum Sozialamt erspart bleiben, zumal der Anspruch der neuen Familie auf Sozialhilfe fraglich wäre.