Entscheid Kantonsgericht, 02.03.2009 Art. 276 und 286 ZGB. Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags für das aussereheliche Kind bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Vaters und Geburt eines weiteren Kindes. Der Bedarf der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist bei der Berechnung des Existenzminimums der neuen Familie zu berücksichtigen, sofern diese für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann. Dabei ist jedoch vom strikten Existenzminimum ohne Steuern auszugehen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. März 2009, BF.2008.46). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_233/2009 neues Fenstervom 28. Mai 2009).