{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2008-46_2009-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1590&type=1563347022&cHash=e6e933c5cfec5ce3fcc928940ab7dab4", "Checksum": "8facd89e0fd2d1cc2aeee12edfb98ac9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2008.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.03.2009 BF.2008.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 276 und 286 ZGB. Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags für das aussereheliche Kind bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Vaters und Geburt eines weiteren Kindes. Der Bedarf der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist bei der Berechnung des Existenzminimums der neuen Familie zu berücksichtigen, sofern diese für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann. Dabei ist jedoch vom strikten Existenzminimum ohne Steuern auszugehen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. März 2009, BF.2008.46). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_233/2009  neues Fenstervom 28. Mai 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:01:49", "Checksum": "c10b00921cf07d7ddcdf559733ef46e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.03.2009 BF.2008.46\nRegeste:\nArt. 276 und 286 ZGB. Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags für das aussereheliche Kind bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Vaters und Geburt eines weiteren Kindes. Der Bedarf der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist bei der Berechnung des Existenzminimums der neuen Familie zu berücksichtigen, sofern diese für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann. Dabei ist jedoch vom strikten Existenzminimum ohne Steuern auszugehen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. März 2009, BF.2008.46). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_233/2009  neues Fenstervom 28. Mai 2009).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2008.46\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 02.03.2009\nEntscheiddatum: 02.03.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.03.2009\nArt. 276 und 286 ZGB. Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags für das\naussereheliche Kind bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Vaters\nund Geburt eines weiteren Kindes. Der Bedarf der Ehefrau des\nUnterhaltspflichtigen ist bei der Berechnung des Existenzminimums der\nneuen Familie zu berücksichtigen, sofern diese für ihren Lebensunterhalt\nnicht selbst aufkommen kann. Dabei ist jedoch vom strikten\nExistenzminimum ohne Steuern auszugehen (Kantonsgericht, II.\nZivilkammer, 2. März 2009, BF.2008.46). Das Bundesgericht hat eine gegen\ndiesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_233/2009\nneues Fenstervom 28. Mai 2009).\n\nAus den Erwägungen:\n\nOb das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen mit seiner Ehefrau und dem\ngemeinsamen Kind bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für das voreheliche Kind\nzu wahren ist, ist bis heute nicht ganz geklärt. In der Regel wird dies aber angenommen\n(KGer SG, FamPra.ch 2008, 190; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem\nScheidungsrecht, N 08.05; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen\nUnterhalts, in: Schwenzer/Büchler [Hrsg.], Dritte Schweizer Familienrechtstage, 3, 22;\nanders noch BGE 127 III 68, 70). Damit soll wenigstens einer Seite der Gang zum\nSozialamt erspart bleiben, zumal der Anspruch der neuen Familie auf Sozialhilfe\nfraglich wäre. Immerhin ist aber zu beachten, dass die Ehefrau die finanziellen\nVerbindlichkeiten des Partners kannte und ihn bei deren Erfüllung unterstützen muss\n(FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 N 29 und Art. 129 ZGB N 11). Die Ehefrau\nist demnach in die Notbedarfsberechnung mit einzubeziehen. Ihr kann kein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(hypothetisches) Einkommen angerechnet werden, ist doch neben der Betreuung des\ndreijährigen Kindes und dem Vollzeitstudium eine Beschäftigung nicht zumutbar. Im\nGegenzug aber sind die Studienkosten der Ehefrau und die Kinderhortkosten nicht in\nden Bedarf aufzunehmen. Der Unterhaltsanspruch des Kinds aus der früheren\nBeziehung soll nicht geschmälert werden, nur weil die Ehefrau des Vaters sich einem\nStudium widmet. Der Bedarf der Familie ist also auf das Existenzminimum zu\nbeschränken. Dieses setzt sich hier aus dem Grundbetrag für ein Ehepaar, dem\nZuschlag für das Kind D., den obligatorischen Krankenkassenprämien, dem Mietzins\nsowie den Kosten für den öffentlichen Verkehr und Versicherungen zusammen. Beim\nan Diabetes leidenden Vater sind zudem krankheitsbedingte Mehrkosten in der Höhe\nvon monatlich Fr. 70.– zu berücksichtigen. Ebenso sind die ausgewiesenen\nKrankheitskosten von D. in den Bedarf aufzunehmen. Nicht zu berücksichtigen sind\nhingegen die Krankheitskosten der Ehefrau, ist doch nicht erstellt, dass diese\nregelmässig anfallen. Auch die Kosten für die Zahnbehandlung des Vaters werden nicht\nin den Bedarf aufgenommen, da die medizinische Notwendigkeit nicht belegt ist.\nEbenso werden praxisgemäss die Steuern nicht berücksichtigt (Bühler, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, 655).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}