Zu beachten ist dabei, dass unter den Begriff des gesetzlichen Vertreters nicht nur der Inhaber der elterlichen Sorge, sondern auch ein allfälliger Vormund des Kindes fällt, für welchen eine Prozessführung in eigenem Namen wohl ausser Frage steht (Reusser, 404). Der Grundsatz, dass das minderjährige Kind partei-, aber unter Umständen noch nicht prozessfähig ist, und daher im Verfahren regelmässig vom Inhaber der elterlichen Sorge vertreten wird, muss somit auch bei der Unterhaltsklage Geltung haben (Art. 304 ZGB; BGE 129 III 55, 58 E. 3.1.2. = Pra 92 Nr. 101). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3