Im Unterschied zu den eherechtlichen Verfahren kann es seinen Unterhaltsanspruch also selber durchsetzen oder, falls es noch nicht prozessfähig ist, sich von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Zu beachten ist dabei, dass unter den Begriff des gesetzlichen Vertreters nicht nur der Inhaber der elterlichen Sorge, sondern auch ein allfälliger Vormund des Kindes fällt, für welchen eine Prozessführung in eigenem Namen wohl ausser Frage steht (Reusser, 404).