III/2, 309 f.). Begründet wird dies mit der fehlenden Prozessbefugnis des Kindes in eherechtlichen Verfahren. Anders gestaltet sich die Sachlage gemäss Art. 279 ZGB: Hier räumt das Gesetz dem Kind eine (ausschliessliche) Parteistellung ein. Im Unterschied zu den eherechtlichen Verfahren kann es seinen Unterhaltsanspruch also selber durchsetzen oder, falls es noch nicht prozessfähig ist, sich von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.