289 Abs. 1 ZGB, erster Teilsatz). Folglich ist auch sein Unterhaltsanspruch mittels der Unterhaltsklage vom Kind selber oder im Falle seiner Prozessunfähigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter in dessen Namen geltend zu machen. Gleiches bestimmt das Gesetz im Übrigen auch hinsichtlich der Erfüllung der Unterhaltspflicht. Die Unterhaltsbeiträge sind zwar bis zur Mündigkeit des Kindes an seinen gesetzlichen Vertreter zu leisten, Gläubiger ist aber gleichwohl das Kind (Art. 289 Abs. 1 ZGB, zweiter Teilsatz). Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters beschränkt sich im Unterhaltsrecht im Wesentlichen also darauf, dem Recht des Kindes zu seiner Durchsetzung zu verhelfen.