Verfahren ist die Unterhaltsklage ausgeschlossen (BernerKomm/Hegnauer, Art. 279 ZGB N 9). Der von der Klägerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts stammt aus dem Jahre 1958 und erging somit noch unter altem Kindesrecht. Im Lichte des neuen Kindesrechts erfordert das Vorbringen der Klägerin nun eine andere Betrachtungsweise. Aus dem Sinn und Zweck des reformierten Rechts sowie aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes geht hervor, dass der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 276 ff. ZGB allein dem Kind zusteht (Art. 289 Abs. 1 ZGB, erster Teilsatz).