Mit der Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ZGB wird die abstrakte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind in eine konkrete Leistungspflicht umgesetzt. Sie steht insbesondere für die klageweise Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des unmündigen oder mündigen Kindes gegen den ausserehehlichen Vater zur Verfügung (BernerKomm/Hegnauer, Art. 279 ZGB N 10 f.). Das Kind ist dabei berechtigt, für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung auf Leistung zu klagen. In eherechtlichen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte