Die Klägerin macht geltend, dass sie als Inhaberin der elterlichen Sorge die Unterhaltsklage in eigenem, statt im Namen des unmündigen Kindes erheben könne und beruft sich dafür insbesondere auf BGE 84 II 244. Diesem Entscheid zufolge sei der sorgeberechtigte Elternteil befugt, die Rechte des minderjährigen Kindes selber auszuüben und diese auch gerichtlich geltend zu machen. Daher sei es ihr zu gestatten, als Partei vor Gericht aufzutreten und die Unterhaltsklage in eigenem Namen zu erheben.