Entscheid Kantonsgericht, 12.01.2009 Art. 279 ZGB. Der Unterhaltsanspruch ist vom Kind selber oder im Falle seiner Prozessunfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter in dessen Namen geltend zu machen. Eine Prozessstandschaft ist im Scheidungs- und Ehe­ schutzverfahren wegen der fehlenden Legitimation des Kindes möglich, im Übrigen aber unzulässig (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 12. Januar 2009, BF.2008.42). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_104/2009 neues Fenstervom 19. März 2009). Aus den Erwägungen: