{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2008-42_2009-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1579&type=1563347022&cHash=00348b98e90cb9114f92da3bbea85a88", "Checksum": "3dce7e30e44d94b28664635c129ce542"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.01.2009 BF.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 279 ZGB. Der Unterhaltsanspruch ist vom Kind selber oder im Falle seiner Prozess­un­fähigkeit vom gesetzlichen Vertreter in dessen Namen geltend zu machen. Eine Prozess­stand­schaft ist im Schei­dungs- und Ehe­schutz­verfahren wegen der fehlenden Legiti­ma­tion des Kindes möglich, im Übrigen aber unzulässig (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 12. Januar 2009, BF.2008.42). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_104/2009 neues Fenstervom 19. März 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:09:52", "Checksum": "57348344e8cacc9881be3a6865e92f89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.01.2009 BF.2008.42\nRegeste:\nArt. 279 ZGB. Der Unterhaltsanspruch ist vom Kind selber oder im Falle seiner Prozess­un­fähigkeit vom gesetzlichen Vertreter in dessen Namen geltend zu machen. Eine Prozess­stand­schaft ist im Schei­dungs- und Ehe­schutz­verfahren wegen der fehlenden Legiti­ma­tion des Kindes möglich, im Übrigen aber unzulässig (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 12. Januar 2009, BF.2008.42). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_104/2009 neues Fenstervom 19. März 2009).\n\nIII/2, 309 f.). Begründet wird dies mit der fehlenden Prozessbefugnis des Kindes in\neherechtlichen Verfahren. Anders gestaltet sich die Sachlage gemäss Art. 279 ZGB:\nHier räumt das Gesetz dem Kind eine (ausschliessliche) Parteistellung ein. Im\nUnterschied zu den eherechtlichen Verfahren kann es seinen Unterhaltsanspruch also\nselber durchsetzen oder, falls es noch nicht prozessfähig ist, sich von seinem\ngesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Zu beachten ist dabei, dass unter den Begriff\ndes gesetzlichen Vertreters nicht nur der Inhaber der elterlichen Sorge, sondern auch\nein allfälliger Vormund des Kindes fällt, für welchen eine Prozessführung in eigenem\nNamen wohl ausser Frage steht (Reusser, 404). Der Grundsatz, dass das minderjährige\nKind partei-, aber unter Umständen noch nicht prozessfähig ist, und daher im\nVerfahren regelmässig vom Inhaber der elterlichen Sorge vertreten wird, muss somit\nauch bei der Unterhaltsklage Geltung haben (Art. 304 ZGB; BGE 129 III 55, 58 E. 3.1.2.\n= Pra 92 Nr. 101).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}