{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2008-42_2009-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1579&type=1563347022&cHash=00348b98e90cb9114f92da3bbea85a88", "Checksum": "3dce7e30e44d94b28664635c129ce542"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.01.2009 BF.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 279 ZGB. Der Unterhaltsanspruch ist vom Kind selber oder im Falle seiner Prozess­un­fähigkeit vom gesetzlichen Vertreter in dessen Namen geltend zu machen. Eine Prozess­stand­schaft ist im Schei­dungs- und Ehe­schutz­verfahren wegen der fehlenden Legiti­ma­tion des Kindes möglich, im Übrigen aber unzulässig (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 12. Januar 2009, BF.2008.42). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_104/2009 neues Fenstervom 19. März 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:09:52", "Checksum": "57348344e8cacc9881be3a6865e92f89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.01.2009 BF.2008.42\nRegeste:\nArt. 279 ZGB. Der Unterhaltsanspruch ist vom Kind selber oder im Falle seiner Prozess­un­fähigkeit vom gesetzlichen Vertreter in dessen Namen geltend zu machen. Eine Prozess­stand­schaft ist im Schei­dungs- und Ehe­schutz­verfahren wegen der fehlenden Legiti­ma­tion des Kindes möglich, im Übrigen aber unzulässig (Kantons­gericht, II. Zivilkammer, 12. Januar 2009, BF.2008.42). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_104/2009 neues Fenstervom 19. März 2009).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2008.42\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 12.01.2009\nEntscheiddatum: 12.01.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 12.01.2009\nArt. 279 ZGB. Der Unterhaltsanspruch ist vom Kind selber oder im Falle\nseiner Prozessunfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter in dessen Namen\ngeltend zu machen. Eine Prozessstandschaft ist im Scheidungs- und Ehe­\nschutzverfahren wegen der fehlenden Legitimation des Kindes möglich, im\nÜbrigen aber unzulässig (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 12. Januar 2009,\nBF.2008.42). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene\nBeschwerde abgewiesen (Urteil 5A_104/2009 neues Fenstervom 19. März\n2009).\n\nAus den Erwägungen:\n\nDie Klägerin macht geltend, dass sie als Inhaberin der elterlichen Sorge die\nUnterhaltsklage in eigenem, statt im Namen des unmündigen Kindes erheben könne\nund beruft sich dafür insbesondere auf BGE 84 II 244. Diesem Entscheid zufolge sei\nder sorgeberechtigte Elternteil befugt, die Rechte des minderjährigen Kindes selber\nauszuüben und diese auch gerichtlich geltend zu machen. Daher sei es ihr zu\ngestatten, als Partei vor Gericht aufzutreten und die Unterhaltsklage in eigenem Namen\nzu erheben.\n\nMit der Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ZGB wird die abstrakte Unterhaltspflicht der\nEltern gegenüber dem Kind in eine konkrete Leistungspflicht umgesetzt. Sie steht\ninsbesondere für die klageweise Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des\nunmündigen oder mündigen Kindes gegen den ausserehehlichen Vater zur Verfügung\n(BernerKomm/Hegnauer, Art. 279 ZGB N 10 f.). Das Kind ist dabei berechtigt, für die\nZukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung auf Leistung zu klagen. In eherechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren ist die Unterhaltsklage ausgeschlossen (BernerKomm/Hegnauer, Art. 279\nZGB N 9).\n\nDer von der Klägerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts stammt aus dem Jahre\n1958 und erging somit noch unter altem Kindesrecht. Im Lichte des neuen\nKindesrechts erfordert das Vorbringen der Klägerin nun eine andere\nBetrachtungsweise. Aus dem Sinn und Zweck des reformierten Rechts sowie aus dem\neindeutigen Wortlaut des Gesetzes geht hervor, dass der Unterhaltsanspruch gemäss\nArt. 276 ff. ZGB allein dem Kind zusteht (Art. 289 Abs. 1 ZGB, erster Teilsatz). Folglich\nist auch sein Unterhaltsanspruch mittels der Unterhaltsklage vom Kind selber oder im\nFalle seiner Prozessunfähigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter in dessen Namen\ngeltend zu machen. Gleiches bestimmt das Gesetz im Übrigen auch hinsichtlich der\nErfüllung der Unterhaltspflicht. Die Unterhaltsbeiträge sind zwar bis zur Mündigkeit des\nKindes an seinen gesetzlichen Vertreter zu leisten, Gläubiger ist aber gleichwohl das\nKind (Art. 289 Abs. 1 ZGB, zweiter Teilsatz). Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters\nbeschränkt sich im Unterhaltsrecht im Wesentlichen also darauf, dem Recht des\nKindes zu seiner Durchsetzung zu verhelfen. Will er jeweils handeln, so kann er dies. Er\nmuss es aber im Namen des Kindes tun.\n\nEine von der Klägerin geltend gemachte Prozessstandschaft des gesetzlichen\nVertreters zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes in eigenem\nNamen ist vom Gesetz mithin nicht vorgesehen. Das Bundesgericht hat eine solche\nbislang in konstanter Rechtsprechung nur für das Scheidungs- und\nEheschutzverfahren bejaht (BGE 129 III 55, 58 = Pra 92 Nr. 101; 112 II 199; 109 II 371,\n372; vgl. auch BGer, Nr. 5C.277/2001). Auch die herrschende Lehre geht davon aus,\ndass eine Prozessstandschaft des gesetzlichen Vertreters im Falle einer\nUnterhaltshaltsklage ausgeschlossen ist und betont, dass eine solche auf die\neherechtlichen Verfahren beschränkt werden sollte (BernerKomm/Hegnauer,\nArt. 279/280 ZGB N 125 f.; Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 217; Hinderling/\nSteck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 457 f.; Hegnauer, Grundriss des\nKindesrechts, Rz. 21.02 und 22.03; Hausheer/Spycher, Handbuch des\nUnterhaltsrechts, Rz. 06.12 und 11.77 f.; Reusser, Die Geltendmachung des\nUnterhaltsanspruchs des Scheidungskindes, in: Festschrift Hegnauer, 395 ff., 404;\nBaslerKomm/Breitschmid, Art. 279 ZGB N 7; Stettler, in: Schweizerisches Privatrecht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}