wird der Mutter das Sorgerecht entzogen, so bestellt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Vormund oder überträgt die elterliche Sorge dem Vater – je nachdem, was dem Kindeswohl besser entspricht (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Der heute noch geltende rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich schwer mit der natürlichen Erkenntnis vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind.