In diesem Zusammenhang ist nun die gutachterliche Empfehlung zu beachten, den Kindern zwar einen Vormund zu geben, sie aber probeweise dem Vater zur Pflege zu überlassen. Sind die Eltern nicht verheiratet und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte