Schliesslich stellt sich die letzte entscheidende Frage: Ist die Entziehung der elterlichen Sorge verhältnismässig? Das ist unter drei Aspekten zu prüfen, nämlich im Hinblick auf die Qualität, die Quantität und die Proportionalität des Eingriffs (Basler Komm/ Breitschmid, Art. 307 ZGB N 4 ff.; Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245 f.; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.09 ff.): Die Massnahme muss sich zur Förderung des Kindeswohls eignen, sie muss zum Schutz der Kinder erforderlich sein und der damit erstrebte Nutzen muss in einem vernünftigen Verhältnis zu allenfalls befürchteten Nachteilen stehen. Die Kinder sind in ihrer Entwicklung zweifellos schwer gestört.