Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess vier wesentliche Fragen zu beantworten (BGE 119 II 9; ZVW 1991, 78; ZR 1986 Nr. 83; Hegnauer, Grundriss des Kindesrecht, Rz. 27.46; vgl. auch aus psychologischer Sicht Dettenborn/ Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, 217 ff.): Ist erstens das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder erheblich gefährdet? Das muss angenommen werden, nachdem die Kinder in ihrer Entwicklung weit zurückgeblieben sind und mit anderen Menschen kaum kommunizieren können. Ist zweitens dieses Risiko auf ein Handeln oder Unterlassen der zuständigen Elternperson zurückzuführen?