Entscheid Kantonsgericht, 11.06.2009 Art. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39). Sachverhalt: