{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2008-39_2009-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1617&type=1563347022&cHash=cc63c18ea39cee301375616d60d202ac", "Checksum": "a8fa2e9d798fd8398ada5ff65d508115"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2008.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.06.2009 BF.2008.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:46:00", "Checksum": "6fb2c8a8496dcfe54a4a0231a469b7ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.06.2009 BF.2008.39\nRegeste:\nArt. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39).\n\nwird der Mutter das Sorgerecht entzogen, so bestellt die Vormundschaftsbehörde dem\nKind einen Vormund oder überträgt die elterliche Sorge dem Vater – je nachdem, was\ndem Kindeswohl besser entspricht (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Der heute noch geltende\nrechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich schwer mit der natürlichen\nErkenntnis vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen\ngrundsätzlich gleich wichtig sind. Wenn der erste, gesetzlich privilegierte Elternteil\nempfindliche erzieherische Schwächen zeigt und nicht fähig ist, diese zu überwinden,\nwährend der zweite deutliche pädagogische Stärken aufweist und bereit ist, diese\nweiter zu entwickeln, so erfordert das Kindeswohl – verstanden als Suche nach der im\nEinzelfall am wenigsten schädlichen Lösung – zwingend einen Wechsel. Dieser muss\nklar vollzogen werden. Es wäre nicht vertretbar, die Kinder in die Obhut des Vaters zu\nstellen und ihm damit den Kern der Elternpflichten zu übertragen, hingegen das\nSorgerecht bei der Mutter zu belassen und sie so mit Entscheidbefugnissen\nauszustatten, die es ihr erlauben, den Kampf gegen den anderen Elternteil und früheren\nLebenspartner fortzuführen und sich fortwährend in seine Angelegenheiten\neinzumischen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}