{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2008-39_2009-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1617&type=1563347022&cHash=cc63c18ea39cee301375616d60d202ac", "Checksum": "a8fa2e9d798fd8398ada5ff65d508115"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2008.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.06.2009 BF.2008.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:46:00", "Checksum": "6fb2c8a8496dcfe54a4a0231a469b7ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.06.2009 BF.2008.39\nRegeste:\nArt. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2008.39\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 11.06.2009\nEntscheiddatum: 11.06.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 11.06.2009\nArt. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem\nPrüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die\nVerhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht\nverheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen\nkann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der\nnatürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat,\ndie für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II.\nZivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39).\n\nSachverhalt:\n\nZwei Mädchen im Alter von fünf und sechs Jahren sind die Töchter unverheirateter\nEltern und stehen von Gesetzes wegen in der elterlichen Sorge der Mutter. Bei der\nTrennung der Familie behielt die Mutter das jüngere Kind und überliess das ältere dem\nVater. Nachdem Betreuerinnen warnten, die Kinder seien kaum ansprechbar, und ein\nkinderpsychologisches Gutachten erklärte, sie seien emotional völlig vernachlässigt,\nentzog die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde der Mutter das Sorgerecht. Die\nKinder sollten einen Vormund erhalten und probeweise in die Obhut des Vaters gestellt\nwerden. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Berufung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFür die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess vier wesentliche\nFragen zu beantworten (BGE 119 II 9; ZVW 1991, 78; ZR 1986 Nr. 83; Hegnauer,\nGrundriss des Kindesrecht, Rz. 27.46; vgl. auch aus psychologischer Sicht Dettenborn/\nWalter, Familienrechtspsychologie, München 2002, 217 ff.): Ist erstens das körperliche,\nseelische oder geistige Wohl der Kinder erheblich gefährdet? Das muss angenommen\nwerden, nachdem die Kinder in ihrer Entwicklung weit zurückgeblieben sind und mit\nanderen Menschen kaum kommunizieren können. Ist zweitens dieses Risiko auf ein\nHandeln oder Unterlassen der zuständigen Elternperson zurückzuführen? Davon muss\nausgegangen werden, weil die Mutter ein Kind klar bevorzugt und das andere ablehnt,\nihre eigenen Wünsche den kindlichen Bedürfnissen voranstellt, die Kinder nach\nBelieben selbst betreut oder fremd betreuen lässt und keine innere Beziehung zu ihnen\naufbaut. Ist drittens die Elternperson nicht fähig oder nicht bereit, die Gefahr\nabzuwenden? Das muss bejaht werden, weil die Mutter zwar auf ihre Rolle fixiert ist\nund ein Recht an den Kindern geltend macht, aber keine bewusste Erziehungshaltung\nhat und in ihrer Handlungsweise schwankt, kaum Empfehlungen aufnimmt und\npraktisch jeden Vorhalt als Lüge abtut. Ihr bisheriges Verhalten beweist nicht nur die\nfehlende Erziehungsfähigkeit, sondern auch einen mangelnden Veränderungswillen.\n\nSchliesslich stellt sich die letzte entscheidende Frage: Ist die Entziehung der elterlichen\nSorge verhältnismässig? Das ist unter drei Aspekten zu prüfen, nämlich im Hinblick auf\ndie Qualität, die Quantität und die Proportionalität des Eingriffs (Basler Komm/\nBreitschmid, Art. 307 ZGB N 4 ff.; Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245 f.;\nHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.09 ff.): Die Massnahme muss sich zur\nFörderung des Kindeswohls eignen, sie muss zum Schutz der Kinder erforderlich sein\nund der damit erstrebte Nutzen muss in einem vernünftigen Verhältnis zu allenfalls\nbefürchteten Nachteilen stehen. Die Kinder sind in ihrer Entwicklung zweifellos schwer\ngestört. Sie brauchen dringend eine feste, ihnen stets zugewandte Bezugsperson, ein\nstabiles Umfeld und eine spezielle Förderung. Die einzige Alternative zum bisherigen,\nfür die Kinder offensichtlich unerträglichen Zustand besteht darin, sie dauerhaft an\neinem anderen Ort unterzubringen. Im Sinne der Proportionalität bleibt zu überlegen,\nob dafür ein Entzug der mütterlichen Obhut genügt oder ob eine Aufhebung des\nSorgerechts geboten ist. In diesem Zusammenhang ist nun die gutachterliche\nEmpfehlung zu beachten, den Kindern zwar einen Vormund zu geben, sie aber\nprobeweise dem Vater zur Pflege zu überlassen. Sind die Eltern nicht verheiratet und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}