7. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Gläubigerin die Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) wird mit dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, nachdem sich der Schuldner nicht vernehmen liess. BES.2025.34-EZS1 7/8 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.