6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Folglich ist es abzuschreiben. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, da jegliche Begründung dazu fehlte und insbesondere kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dargelegt wurde (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO).