BES.2025.34-EZS1 6/8 d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass letztlich die Argumente für eine Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG bei der Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen im Rechtsöffnungsverfahren überwiegen und Art. 68 SchKG als lex spezialis gegenüber Art. 111 ZPO vorgeht. Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung von Art. 111 ZPO auch auf die betreibungsrechtlichen Summarsachen beabsichtigt, so wäre es ein Leichtes gewesen, Art. 68 SchKG entsprechend anzupassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.