68 N 2 m.w.H.). Würde die Verrechnung des Kostenvorschusses nur in Fällen von Kostenpflichtigkeit des Gläubigers im Sinne von Art. 111 ZPO zugelassen, müsste das Gericht bei Obsiegen des Gläubigers den Kostenvorschuss zurückbezahlen und für die Eintreibung der Gerichtsgebühr gegenüber dem Schuldner eine neue Betreibung einleiten.