96 ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzten. Aus der Entstehungsgeschichte zur ZPO liessen sich hingegen keine Hinweise entnehmen, wonach die vereinheitlichten Spruchgebühren in den Summarsachen des SchKG aufzuheben seien. Die Vereinheitlichung des Summarverfahrens ändere nichts am – in BGE 54 I 161 E. 2 S. 163 f. massgebenden – rein vollstreckungsrechtlichen Charakter der in Art. 251 ZPO eingereihten Verfahren. Die Tragweite und der Zweck von Art. 16 SchKG als lex spezialis zu Art. 96 ZPO und die gesetzliche Grundlage von Art. 48 ff. GebV SchKG seien durch die ZPO nicht verändert worden.