In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013 (BGE 139 III 195) aufschlussreich: In jenem Fall ging es um die Frage, ob sich die gerichtliche Entscheidgebühr in einer Arrestsache (die ebenfalls zu den in Art. 251 ZPO aufgeführten Summarverfahren gehört) nach dem Inkrafttreten der ZPO nach der GebV SchKG richtet (vgl. Art. 16 Abs. 1 SchKG) oder gestützt auf Art. 96 ZPO nach dem kantonalen Kostentarif festzulegen ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass zwar mit der ZPO die summarischen Verfahren des SchKG gemäss Art. 251 ZPO vereinheitlicht worden seien und nach Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzten.