BES.2025.34-EZS1 5/8 schüssen im Rechtsöffnungsverfahren weiterhin auf diese Bestimmung abzustellen. Nicht gefolgt werden kann deshalb den Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2022, wonach Art. 68 Abs. 1 „wohl“ nur die Kostenvorschusspflicht gegenüber dem Betreibungsamt, nicht aber jene gegenüber dem Gericht regle (OGer ZH RT220021- O/U E. 2.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013 (BGE 139 III 195) aufschlussreich: