Das Risiko soll nicht der Kläger tragen, wenn er gewinnt“ (Amtliches Bulletin Nationalrat, 10. Mai 2022 673). Nachdem der Ständerat dem Beschluss des Nationalrats zu Art. 111 Abs. 1 ZPO zugestimmt hatte (Amtliches Bulletin 2022 643), wurde die Möglichkeit der Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 ZPO im neuen Artikel 111 Abs. 1 ZPO nicht aufgenommen. All dies spricht ebenfalls dafür, dass Art. 111 ZPO auch für die Rückzahlung von Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren gilt.