, 2788) wurde denn auch festgehalten, dass in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 E-ZPO die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden können, auch wenn die vorschussleistende Partei nicht kostenpflichtig ist. Der Nationalrat hielt dazu in der zweiten Lesung allerdings Folgendes fest: „Bei Art. 111 haben wir entschieden, dass es nicht möglich ist, die Prozesskosten der obsiegenden Partei zu verrechnen. Das heisst ganz klar: Wer einen Kostenvorschuss leisten muss und obsiegt, der soll diesen auch zurückerhalten. Das Risiko soll nicht der Kläger tragen, wenn er gewinnt“ (Amtliches Bulletin Nationalrat, 10. Mai 2022 673).