111 ZPO auch für Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren gilt. Aus der Botschaft und dem Entwurf des Bundesrats zur ZPO ergibt sich sodann, dass dieser die Gerichtskosten nur mit den geleisteten Vorschüssen der kostenpflichtigen Partei verrechnen lassen wollte – allerdings mit Ausnahme der Fälle von Art. 98 Abs 2 E-ZPO (BBl 2020 2697 ff., 2712). In Art. 111 Abs. 1 E-ZPO (BBl 2020 2697 ff., 2788) wurde denn auch festgehalten, dass in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 E-ZPO die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden können, auch wenn die vorschussleistende Partei nicht kostenpflichtig ist.