b) Wie die Gläubigerin zu Recht geltend macht, regelt die ZPO grundsätzlich auch gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor den kantonalen Instanzen (Art. 1 lit. c ZPO). Nach Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO kann in Summarverfahren (mit gewissen Ausnahmen) ein Kostenvorschuss in der Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden. Das summarische Verfahren gilt sodann auch für Entscheide, die von der Rechtsöffnungsrichterin getroffen werden (Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO). All dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass Art. 111 ZPO auch für Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren gilt.