Schliesslich sprechen sich auch HOFMANN/BAECKERT (BSK-ZPO, 4. Aufl., Art. 111 N 3) klar dafür aus, dass bei betreibungsrechtlichen Summarsachen im Gerichtsverfahren Art. 68 Abs. 1 SchKG zu beachten sei. Danach habe der Gläubiger die BES.2025.34-EZS1 4/8 Betreibungskosten vorzuschiessen, worunter auch die Gerichtskosten fielen (mit Hinweis auf BSK SchKG-EMMEL, 3. Aufl., Art. 68 N 3).