STAEHLIN/VON MUNTZENBECHER anzuschliessen: Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung der neuen Regelung auch auf die betreibungsrechtlichen Summarsachen beabsichtigt, so wäre es ein Leichtes gewesen, Art. 68 SchKG entsprechend zu ändern. STAEHELIN/VON MUTZENBECHER (a.a.O., S. 821) fügen als weitere Begründung für die Verrechenbarkeit an, dass andernfalls der Staat bei jeder gewährten Rechtsöffnung die Gerichtskosten selbst beim Schuldner einkassieren müsste und es dann in jeder Betreibung zwei Gläubiger gäbe. Auch STAEHELIN (in: Staehlin/Staehlin/Grolimund/Ammann/Mosimann/Bopp, Zivilprozessrecht, 4. Aufl.