Weiter führt er allerdings aus, dass abzuwarten bleibe, welche Konsequenzen diese Anpassung in der Praxis tatsächlich haben werde, insbesondere auch in Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren, wo ein gewisser Widerspruch zur Regelung von Art. 68 Abs. 1 SchKG ausgemacht werden könne.