Ihres Erachtens sprächen aber bessere Gründe dafür, eine Rückzahlungspflicht zu bejahen: Zum einen sei der klare Wille des Gesetzgebers zu beachten, der den Vorschlag des Bundesrates, die meisten summarischen Verfahren (und damit auch Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren) von der Rückzahlungspflicht auszunehmen, deutlich abgelehnt habe. Zum anderen sei – wie dies das Obergericht des Kantons Zürich (OGer ZH RT220021-O/U vom 2. Mai 2022) zutreffend festgestellt habe – für die Vorschusspflicht in gerichtlichen Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren bereits nach bisherigem Recht nicht Art. 68 SchKG einschlägig gewesen, sondern Art. 98 und Art. 111 ZPO. Nach dem klaren Wortlaut von Art.