5. Nach der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 111 Abs. 1 ZPO werden Gerichtskosten nur in Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Kostenvorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In allen übrigen Fällen ist der Vorschuss zurückzuerstatten. Demgegenüber sieht Art. 68 Abs. 1 SchKG vor, dass der Schuldner zwar grundsätzlich die Betreibungskosten zu tragen hat. Dieselben sind jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen. Der Gläubiger ist dann berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es stellt sich damit die Frage, ob im Rechtsöffnungsverfahren bezüglich Verrechenbarkeit eines Kos-