BES.2025.34-EZS1 2/8 4. Die Gläubigerin macht geltend, dass die Vorinstanz aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) per 1. Januar 2025, insbesondere Art. 111 Abs. 1 ZPO, den von ihr geleisteten Kostenvorschuss hätte zurückerstatten und die angefallenen Gerichtskosten direkt beim Schuldner einfordern müssen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Lehrmeinung von HOFMANN/BAECKERT (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 111 N 3), welche die Regelung von Art. 111 Abs. 1 ZPO als nicht anwendbar erachteten, sondern Art. 68 Abs. 1 SchKG für einschlägig hielten (Beschwerde, S. 2 lit.