Zudem verlangt sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilten (Beschwerde, S. 2 lit. A). Es wurden die erstinstanzlichen Akten beigezogen (BE/4 und 6), ein Kostenvorschuss bei der Gläubigerin eingeholt (BE/5) und dem Schuldner Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen (BE/9). Der Schuldner liess sich nicht vernehmen.