b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 16. April 2025 Beschwerde bei der Einzelrichterin für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts (BE/1 [Beschwerde]). Sie beantragt, Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen und ihr, der Gläubigerin, den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 120.00 zurückzuzahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Kostenliquidation zurückzuweisen. Zudem verlangt sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilten (Beschwerde, S. 2 lit.