Die Gerichtskosten von Fr. 120.00 auferlegte sie der Gläubigerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 120.00 und mit Rückgriffsrecht auf den Schuldner (Dispositiv-Ziff. 2.). Nachdem die Gläubigerin eine Begründung des Entscheids verlangt hatte (vi-act. 11), liess die Einzelrichterin den Parteien den begründeten Entscheid mit Versand vom 11. April 2025 zukommen (vi-act.13 [vi-Ent- scheid]).