1.a) In der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes […] vom 8. April 2024 stellte die A.__ (Gläubigerin) gegen B.__ (Schuldner) mit Eingabe vom 3. März 2025 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 600.00 zuzüglich 5% Zins seit 8. Juni 2023 (vi-act. 1). Mit Entscheid vom 2. April 2025 (vi-act. 10) erteilte die Einzelrichterin des Kreisgerichts […] (Vorinstanz) definitive Rechtsöffnung für den verlangten Betrag samt Zins (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 120.00 auferlegte sie der Gläubigerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 120.00 und mit Rückgriffsrecht auf den Schuldner (Dispositiv-Ziff.