{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2025-34-EZS1_2025-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14014&type=1563347022&cHash=39556debdae46ade07cc5bbe1efd58b4", "Checksum": "430a91429070f7b5688c2e752be176a3"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BES.2025.34-EZS1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2025 BES.2025.34-EZS1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Juli 2025, BES.2025.34-EZS1).\n\nBES.2025.34-EZS1 5/8\nschüssen im Rechtsöffnungsverfahren weiterhin auf diese Bestimmung abzustellen. Nicht\ngefolgt werden kann deshalb den Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 2. Mai 2022, wonach Art. 68 Abs. 1 „wohl“ nur die Kostenvorschusspflicht gegenüber\ndem Betreibungsamt, nicht aber jene gegenüber dem Gericht regle (OGer ZH RT220021-\nO/U E. 2.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Bundesgerichts vom\n13. März 2013 (BGE 139 III 195) aufschlussreich: In jenem Fall ging es um die Frage, ob\nsich die gerichtliche Entscheidgebühr in einer Arrestsache (die ebenfalls zu den in\nArt. 251 ZPO aufgeführten Summarverfahren gehört) nach dem Inkrafttreten der ZPO\nnach der GebV SchKG richtet (vgl. Art. 16 Abs. 1 SchKG) oder gestützt auf Art. 96 ZPO\nnach dem kantonalen Kostentarif festzulegen ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass zwar\nmit der ZPO die summarischen Verfahren des SchKG gemäss Art. 251 ZPO vereinheitlicht worden seien und nach Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten\nfestsetzten. Aus der Entstehungsgeschichte zur ZPO liessen sich hingegen keine Hinweise entnehmen, wonach die vereinheitlichten Spruchgebühren in den Summarsachen\ndes SchKG aufzuheben seien. Die Vereinheitlichung des Summarverfahrens ändere\nnichts am – in BGE 54 I 161 E. 2 S. 163 f. massgebenden – rein vollstreckungsrechtlichen\nCharakter der in Art. 251 ZPO eingereihten Verfahren. Die Tragweite und der Zweck von\nArt. 16 SchKG als lex spezialis zu Art. 96 ZPO und die gesetzliche Grundlage von\nArt. 48 ff. GebV SchKG seien durch die ZPO nicht verändert worden. Das Bundesgericht\nhielt in der Folge fest, dass die Gerichtskosten in SchKG-Summarsachen nach Art. 251\nZPO nach dem massgebenden Bundesrecht bzw. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV\nSchKG festzulegen seien (BGE 139 III 195 E. 4.2). In der seit 1. Januar 2025 geltenden\nFassung der ZPO ist der Vorbehalt der Gebührenregelung nach Art. 16 Abs. 1 SchKG\nund damit der GebV SchKG sodann explizit festgehalten (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Wenn aber\nfür diese Summarverfahren bei der Bemessung der Gerichtsgebühren Art. 16 Abs. 1\nSchKG bzw. die GebV SchKG massgebend ist, ist es folgerichtig, auch die Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen nach SchKG (Art. 68) zu beurteilen. Schliesslich spricht auch\nArt. 68 Abs. 2 SchKG für die Anwendung der SchKG-Reglung bei der Verrechenbarkeit\nvon Kostenvorschüssen. Nach dieser Bestimmung ist nämlich der Gläubiger berechtigt,\nvon den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Das bedeutet aber, dass diese Kosten ohne neue Betreibung zur Betreibungsschuld geschlagen\nwerden (BSK SchKG-EMMEL, Art. 68 N 2 m.w.H.). Würde die Verrechnung des Kostenvorschusses nur in Fällen von Kostenpflichtigkeit des Gläubigers im Sinne von Art. 111 ZPO\nzugelassen, müsste das Gericht bei Obsiegen des Gläubigers den Kostenvorschuss zurückbezahlen und für die Eintreibung der Gerichtsgebühr gegenüber dem Schuldner eine\nneue Betreibung einleiten.\n\nBES.2025.34-EZS1 6/8\nd) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass letztlich die Argumente für eine Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG bei der Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen im\nRechtsöffnungsverfahren überwiegen und Art. 68 SchKG als lex spezialis gegenüber\nArt. 111 ZPO vorgeht. Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung von Art. 111 ZPO auch\nauf die betreibungsrechtlichen Summarsachen beabsichtigt, so wäre es ein Leichtes gewesen, Art. 68 SchKG entsprechend anzupassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Folglich ist es abzuschreiben. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass\nauf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, da jegliche Begründung dazu\nfehlte und insbesondere kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dargelegt wurde (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO).\n\n7. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Gläubigerin die Prozesskosten zu\nbezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61\nGebV SchKG) wird mit dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher\nHöhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, nachdem sich der\nSchuldner nicht vernehmen liess.\n\nBES.2025.34-EZS1 7/8\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 hat die A.__ zu bezahlen, unter Verrechnung ihres Kostenvorschusses von gleicher Höhe.\n\nBES.2025.34-EZS1 8/8\n"}