{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2025-34-EZS1_2025-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14014&type=1563347022&cHash=39556debdae46ade07cc5bbe1efd58b4", "Checksum": "430a91429070f7b5688c2e752be176a3"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BES.2025.34-EZS1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2025 BES.2025.34-EZS1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 111 Abs. 1 ZPO: Die Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen bei Obsiegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach Art. 68 Abs. 1 SchKG, da diese Bestimmung als lex spezialis Art. 111 Abs. 1 ZPO vorgeht (Kantonsgericht, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, 2. Juli 2025, BES.2025.34-EZS1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:27:14", "Checksum": "aeade618e81e6c5a6be7c1854a9b2ced", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2025 BES.2025.34-EZS1\nRegeste:\nArt. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 111 Abs. 1 ZPO: Die Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen bei Obsiegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach Art. 68 Abs. 1 SchKG, da diese Bestimmung als lex spezialis Art. 111 Abs. 1 ZPO vorgeht (Kantonsgericht, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, 2. Juli 2025, BES.2025.34-EZS1).\n\nb) Wie die Gläubigerin zu Recht geltend macht, regelt die ZPO grundsätzlich auch\ngerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor den kantonalen Instanzen (Art. 1 lit. c ZPO). Nach Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO kann in Summarverfahren\n(mit gewissen Ausnahmen) ein Kostenvorschuss in der Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden. Das summarische Verfahren gilt sodann auch für\nEntscheide, die von der Rechtsöffnungsrichterin getroffen werden (Art. 251 Abs. 1 lit. a\nZPO). All dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass Art. 111 ZPO auch für Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren gilt. Aus der Botschaft und dem Entwurf des Bundesrats zur ZPO ergibt sich sodann, dass dieser die Gerichtskosten nur mit den geleisteten Vorschüssen der kostenpflichtigen Partei verrechnen lassen wollte – allerdings mit\nAusnahme der Fälle von Art. 98 Abs 2 E-ZPO (BBl 2020 2697 ff., 2712). In Art. 111 Abs. 1\nE-ZPO (BBl 2020 2697 ff., 2788) wurde denn auch festgehalten, dass in den Fällen von\nArt. 98 Abs. 2 E-ZPO die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden können, auch wenn die vorschussleistende Partei nicht kostenpflichtig ist. Der Nationalrat hielt dazu in der zweiten Lesung allerdings Folgendes fest: „Bei Art. 111 haben wir\nentschieden, dass es nicht möglich ist, die Prozesskosten der obsiegenden Partei zu verrechnen. Das heisst ganz klar: Wer einen Kostenvorschuss leisten muss und obsiegt, der\nsoll diesen auch zurückerhalten. Das Risiko soll nicht der Kläger tragen, wenn er gewinnt“\n(Amtliches Bulletin Nationalrat, 10. Mai 2022 673). Nachdem der Ständerat dem Beschluss des Nationalrats zu Art. 111 Abs. 1 ZPO zugestimmt hatte (Amtliches Bulletin\n2022 643), wurde die Möglichkeit der Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 ZPO im neuen Artikel 111 Abs. 1\nZPO nicht aufgenommen. All dies spricht ebenfalls dafür, dass Art. 111 ZPO auch für die\nRückzahlung von Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren gilt.\n\nc) Indessen gilt es Folgendes zu beachten: Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen die Betreibungskosten die Gebühren und Entschädigungen der Vollzugsorgane mit ein (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Gerichtskosten der im Rahmen eines summarischen Betreibungsverfahrens ergangenen Entscheide (Art. 251 ZPO),\nwie diejenige der Rechtsöffnung, sind gemäss dieser Rechtsprechung in der GebV\nSchKG festgelegt und gelten als Betreibungskosten (BGE 149 III 210 E. 4.1.1; vgl. auch\nBGE 139 III 195 E. 4.2.2 und BGE 133 III 687 E. 2.3; BSK SchKG-EMMEL, Art. 68 N 3;\nKUKO SchKG-GEHRI, 3. Aufl., Art. 68 N 3). Weil Art. 68 SchKG die Vorschusspflicht bei\nBetreibungskosten regelt, ist auch bei der Frage der Verrechenbarkeit von Kostenvor-\n\n"}