{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2025-34-EZS1_2025-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14014&type=1563347022&cHash=39556debdae46ade07cc5bbe1efd58b4", "Checksum": "430a91429070f7b5688c2e752be176a3"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BES.2025.34-EZS1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2025 BES.2025.34-EZS1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Juli 2025, BES.2025.34-EZS1).\n\n5. Nach der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 111 Abs. 1 ZPO werden\nGerichtskosten nur in Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Kostenvorschuss\ngeleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In allen übrigen Fällen ist der\nVorschuss zurückzuerstatten. Demgegenüber sieht Art. 68 Abs. 1 SchKG vor, dass der\nSchuldner zwar grundsätzlich die Betreibungskosten zu tragen hat. Dieselben sind jedoch\nvom Gläubiger vorzuschiessen. Der Gläubiger ist dann berechtigt, von den Zahlungen des\nSchuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es stellt sich\ndamit die Frage, ob im Rechtsöffnungsverfahren bezüglich Verrechenbarkeit eines Kostenvorschusses die ZPO oder das SchKG anzuwenden ist.\n\na/aa) Für die Anwendbarkeit von Art. 111 ZPO sprechen sich etwa HONEGGER-MÜNTE-\nNER/RUFIBACH/SCHUMANN aus (a.a.O., S. 1177). Sie halten zwar fest, es erscheine frag-\n\nlich, ob die Pflicht zur Rückerstattung der Gerichtskostenvorschüsse auch für die Rechts-\nöffnungs- und Konkursverfahren vor dem Rechtsöffnungs- bzw. Konkursgericht gelte. In\nder Lehre sei bereits darauf hingewiesen worden, dass hier ein gewisser Widerspruch zu\nArt. 68 Abs. 1 SchKG bestehen könne, wonach der Gläubiger grundsätzlich die Betreibungskosten vorzuschiessen habe. Ihres Erachtens sprächen aber bessere Gründe dafür,\neine Rückzahlungspflicht zu bejahen: Zum einen sei der klare Wille des Gesetzgebers zu\nbeachten, der den Vorschlag des Bundesrates, die meisten summarischen Verfahren\n(und damit auch Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren) von der Rückzahlungspflicht\nauszunehmen, deutlich abgelehnt habe. Zum anderen sei – wie dies das Obergericht des\nKantons Zürich (OGer ZH RT220021-O/U vom 2. Mai 2022) zutreffend festgestellt habe –\nfür die Vorschusspflicht in gerichtlichen Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren bereits\nnach bisherigem Recht nicht Art. 68 SchKG einschlägig gewesen, sondern Art. 98 und\nArt. 111 ZPO. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 68 SchKG regle die dortige Vorschusspflicht nämlich lediglich die Kostenvorschusspflicht gegenüber dem Betreibungsamt, nicht\naber gegenüber dem Gericht. Ähnlich äussert sich WEBER (in: ZBJV 159/2023, Die ZPO-\n\nBES.2025.34-EZS1 3/8\nRevisionsvorlage 2023, S. 377 ff., 383 f.): Nach dem klaren Willen des Parlaments werde\ndie Möglichkeit, geleistete Kostenvorschüsse auch gegenüber einer nicht kostenpflichtigen Partei zu verrechnen, abgeschafft. Dies, nachdem der Bundesrat hier noch Vorbehalte für die in Art. 98 Abs. 2 revZPO geregelten Verfahren vorgeschlagen habe. Weiter\nführt er allerdings aus, dass abzuwarten bleibe, welche Konsequenzen diese Anpassung\nin der Praxis tatsächlich haben werde, insbesondere auch in Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren, wo ein gewisser Widerspruch zur Regelung von Art. 68 Abs. 1 SchKG ausgemacht werden könne.\n\nbb) Für die Anwendbarkeit von Art. 68 SchKG sprechen sich demgegenüber folgende\nAutoren aus: JENNY (in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl.,\nArt. 111 N 2) führt zunächst aus, es sei umstritten, ob Art. 111 ZPO auch auf betreibungsrechtliche Summarsachen Anwendung fände oder ob Art. 68 SchKG weiterhin als lex spezialis massgebend sei. Unter Bezugnahme auf STAEHLIN/VON MUTZENBECHER (in: SJZ\n119/2023, Die Revision der ZPO vom 17. März 2023, S. 815 ff., 821) sei aber davon auszugehen, dass „Gerichtskosten in betreibungsrechtlichen Summarsachen“ Betreibungskosten seien und diese gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen und\ndann gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG beim Schuldner zu erheben seien. JENNY verweist in\nder Folge auf die vorstehend (E. a/aa) zitierten abweichenden Auffassungen von HONEG-\nGER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN sowie WEBER, um sich dann der Auffassung von\n\nSTAEHLIN/VON MUNTZENBECHER anzuschliessen: Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung\nder neuen Regelung auch auf die betreibungsrechtlichen Summarsachen beabsichtigt, so\nwäre es ein Leichtes gewesen, Art. 68 SchKG entsprechend zu ändern. STAEHELIN/VON\nMUTZENBECHER (a.a.O., S. 821) fügen als weitere Begründung für die Verrechenbarkeit\nan, dass andernfalls der Staat bei jeder gewährten Rechtsöffnung die Gerichtskosten\nselbst beim Schuldner einkassieren müsste und es dann in jeder Betreibung zwei Gläubiger gäbe. Auch STAEHELIN (in: Staehlin/Staehlin/Grolimund/Ammann/Mosimann/Bopp,\nZivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 284 N 44) ist der Auffassung, dass die Rückzahlungspflicht\ndes Vorschusses an die Partei, die nicht mit Kosten belastet ist, nicht für die Gerichtskosten in betreibungsrechtlichen Summarsachen gelte, da diese Betreibungskosten darstellten und von Art. 48 ff. GebV SchkG festgelegt würden. Betreibungskosten seien vom\nGläubiger gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vorzuschiessen und dann beim Schuldner zu erheben, was eine Rückzahlung durch das Gericht an den obsiegenden Gläubiger ausschliesse. Schliesslich sprechen sich auch HOFMANN/BAECKERT (BSK-ZPO, 4. Aufl.,\nArt. 111 N 3) klar dafür aus, dass bei betreibungsrechtlichen Summarsachen im Gerichtsverfahren Art. 68 Abs. 1 SchKG zu beachten sei. Danach habe der Gläubiger die\n\nBES.2025.34-EZS1 4/8\nBetreibungskosten vorzuschiessen, worunter auch die Gerichtskosten fielen (mit Hinweis\nauf BSK SchKG-EMMEL, 3. Aufl., Art. 68 N 3).\n\n"}