dafürhielt, die Erwägung des kantonalen Obergerichts, es genüge, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei, entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vom Obergericht zitierten Literatur, wobei die dortige Beschwerdeführerin nichts vorbringe, was es rechtfertigen könnte, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen (E. 3.2.2; vgl. im Übrigen auch BGer 5A_954/2015 E. 3.1 und BSK SchKG I- Art. 80 N 39 und Art. 82 N 77).